(1) Verschuldet ein Verein einen Spielausfall oder tritt er zu einem Verbandsspiel verspätet an, ist er mit einer Geldstrafe nicht unter 25 Euro zu belegen, im Jugendbereich nicht unter 15 Euro zu belegen.
(2) Auf Antrag des Gegners ist er zum Ersatz der diesem entstandenen Kosten und Auslagen verpflichtet. Die §§ 29 und 73 der Spielordnung gelten entsprechend.
(3) Bei Spielen der Reserven-, Freizeitmannschaften und unteren Junioren/Juniorinnenmannschaften kann auf die Verhängung einer Geldstrafe verzichtet werden.