Neuerung im Hallenfussball: BFV führt Hallen-Zusatzspielrecht ein - anpfiff.info
Artikel veröffentlicht am 13.11.2013 um 14:30 Uhr
Neuerung im Hallenfussball: BFV führt Hallen-Zusatzspielrecht ein
Der BFV führt ab sofort ein Hallen-Zusatzspielrecht im Erwachsenenbereich (Herren, Frauen und Senioren) ein. Damit können Spielerinnen und Spieler in der Hallensaison zukünftig auch für einen anderen Verein als ihren Stammverein auflaufen. „Jeder soll Hallenfußball spielen können, selbst wenn der eigene Klub nicht am Hallenspielbetrieb teilnimmt“, erklärt Jürgen Faltenbacher, Vorsitzender der BFV-Hallenkommission.
Von BFV
Das Zusatzspielrecht kann ein Verein für maximal vier Spielerinnen oder Spieler kostenfrei beim zuständigen Bezirksvorsitzenden des Verbandes beantragen. Der abgebende Verein (Stammverein) muss dabei bestätigen, dass sein Spieler oder seine Spielerin in der aktuellen Hallensaison bei Antragstellung noch nicht für ihn aufgelaufen ist. Als Spielberechtigung gilt der genehmigte Antrag, zusammen mit dem Spielerpass des Stammvereins. Pro Spieler oder Spielerin erteilt der Verband maximal ein Zusatzspielrecht.

Durchführungsbestimmungen
(Stand: 13.11.2013)

I. Grundsätzliches
(1) Grundsätzlich kann ein Verein nur für maximal vier Vereinsspieler/innen, die einen gültigen Spielerpass besitzen, ein Hallen-Zusatzspielrecht beantragen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.
Den Antrag für die Ausstellung eines Hallen-Zusatzspielrechts muss der aufnehmende Verein mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular beim zuständigen Bezirksvorsitzenden in zweifacher Ausführung einreichen und genehmigen lassen. Ein Antrag bleibt beim Bezirksvorsitzenden als Nachweis, der Zweite dient als Genehmigungsbescheinigung für den antragstellenden Verein. Im Antragsformular ist die Einverständniserklärung des Stammvereins zu bescheinigen, für den der/die Spieler/in einen gültigen Spielerpass besitzt.
Voraussetzung ist, dass der Spieler für den das Hallen-Zusatzspielrecht beantragt wird, zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Stammverein in der aktuellen Hallensaison bisher nicht gespielt hat.
(3) Das Hallen-Zusatzspielrecht wird vom Bezirksvorsitzenden ausgestellt, in dessen Bezirk der aufnehmende Verein im Spielbetrieb eingegliedert ist.
(4) Eine gegen eine/n Spielerin/Spieler mit Hallen-Zusatzspielrecht ausgesprochene, persönliche Sperre (Feldverweis auf Dauer, Sportgerichtsurteil, etc.) entfaltet Wirkung sowohl für Spiele des Erst- und ggf. auch Zweitvereins als auch des aufnehmenden Vereins. Der/Die Spieler/in, der/die in einem Spiel für einen Verein, für den ein Spielrecht (auch Hallen-Zusatzspielrecht) besteht, einen Feldverweis auf Dauer erhalten hat, oder der aus sonstigem Grunde aufgrund eines Sportgerichtsurteils gesperrt ist, ist verpflichtet, dies dem jeweils anderen Verein, für den er/sie ein Spielrecht (auch Hallen-Zusatzspielrecht) hat, unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Stammverein, für den der/die Spieler/in einen gültigen Spielerpass besitzt, haftet weiterhin für alle Vorkommnisse und Kosten im Rahmen eines Sportgerichtsverfahrens.
(5) Pro Spieler/in kann nur für einen Verein ein Hallen-Zusatzspielrecht erteilt werden.
(6) Der Spielerpass des Stammvereins ist zusammen mit dem genehmigten Antrag (Hallen-Zusatzspielrecht) als Spielberechtigung für den Hallenspielbetrieb dem SR bei der Passkontrolle vorzulegen. Pro Turnier ist der Einsatz eines Spielers mit Hallen-
Zusatzspielrecht nur in einer Mannschaft möglich.
(7) Ein Hallen-Zusatzspielrecht kann vom Bezirksvorsitzenden des ausstellenden Bezirks jederzeit widerrufen werden und erlischt automatisch am 31.03.2014.
(8) Der Antrag für das Hallen-Zusatzspielrecht ist kostenfrei.

II. Geltungsbereich

Das Hallen-Zusatzspielrecht kann bei allen offiziellen Hallen-Meisterschaften des BFV und in Hallen-Privatspielen im Herren-, Senioren- und Frauenbereich Anwendung finden.

III. Schlussbestimmungen

Diese Bestimmung tritt ab Veröffentlichung in Kraft.

Zu den Durchführungsbestimmungen des Hallen-Zweitspielrechts.

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