Im laufenden Spieljahr können in allen Herrenmannschaften
a) A-Junioren des älteren Jahrgangs ab dem 01.07. und
b) A-Junioren des jüngeren Jahrgangs ab Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren-Mannschaft ihres Vereins. Absätze 3 und 4, § 8 Absatz 4 und § 43 Absatz 3 sind zu beachten. Dies gilt auch bei Spielgemeinschaften.
Voraussetzungen hierfür sind:
a) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters bei Junioren unter 18 Jahren,
b) ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herrenfußball bei Junioren unter 18 Jahren,
c) Junioren-Spielrecht für den Verein.
Für die Erfüllung der Buchstaben a) und b) und die Aufbewahrung der entsprechenden Bestätigungen ist der Verein selbstverantwortlich.
Spieler nach Absatz 1 bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den in der Spielberechtigung eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Junioren-Förder-Gemeinschaft, die beim Stammverein vorliegen muss.
Die zeitlichen Einsatzbegrenzungen gemäß § 8 Absatz 4 gelten auch für den Einsatz von minderjährigen Junioren in Herrenmannschaften. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist die zeitliche Einsatzbegrenzung gemäß § 8 Absatz 4 aufgehoben.
Wird ein A-Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die A-Juniorenmann-schaft zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht vom Verbands-Jugend-ausschuss für die Spieler widerrufen werden, deren Einsatz bei einer Herren-mannschaft für den Spielausfall bzw. Rückzug der Mannschaft mit ursächlich war. Bei Junioren-Förder-Gemeinschaften kann das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine entzogen werden.
Eine Bestrafung des verantwortlichen Vereins wegen unsportlichen Verhaltens bleibt unberührt.