"Bei der Kreisliga-Partie KSD Hajduk – FC Bayern Kickers am 02.06.2024 kam es in der Nachspielzeit zu einer Rudelbildung mit Spielern beider Vereine. Der SR versuchte die Situation zu beruhigen bzw. zu unterbinden. Im Rahmen seines Eingreifens erhielt er einen Schlag ins Gesicht und trug Verletzungen davon (blutende Nase). Aus diesem Grund brach er regelkonform das Spiel unverzüglich ab. Der Abbruch erfolgte aufgrund des erfolgten Faustschlages, dies hat der SR in seiner Meldung vom 03.06.2024 eindeutig festgestellt. Auch wäre aus Sicht des BSG die Rudelbildung an sich, noch nicht für einen Spielabbruch ausreichend gewesen, da der Spielabbruch das letzte Mittel darstellt. Aber aufgrund der o.g. geschilderten Ereignisses konnte der SR gar keine Schritte mehr einleiten, die Ordnung auf den Platz wiederherzustellen.
Es bleibt festzuhalten, dass alleine der Schlag ins Gesicht des SR für den Spielabbruch ursächlich war. Alle Geschehnisse drumherum (Rudelbildung) und die Ausschreitungen im Nachgang waren nicht ursächlich für den Spielabbruch. Hier wären evtl. Verfahren wegen Verletzung der Platzdisziplin einzuleiten gewesen. Eine Rudelbildung an sich stellt auch keine atypische Situation auf dem Spielfeld dar. Die Rudelbildung selber bewegte sich zum Zeitpunkt des Schlages wohl im verbalen und niedrigschwellig körperlichen Bereich (Schubsen). Somit war für ein schuldhaftes Verhalten (im Sinne einer Anlastung des Spielabbruches) die Person zu ermitteln, die den SR geschlagen hat. Der Rechtsgrundsatz in dupio pro reo kann nicht ausgehebelt werden, wenn die Ermittlungen zu einem vielleicht unbefriedigenden Ergebnis führen, nämlich dass ein Täter nicht ermittelt werden kann. Das BSG kommt zur Überzeugung, dass dem FC Bayern Kickers der Spielabbruch jedenfalls nicht angelastet werden kann.
Der SR zeigte direkt im Nachgang zur Tätlichkeit an ihm, dem Torhüter des FC Bayern Kickers (Ausgangspunkt der Rudelbildung) die rote Karte, da er zuerst diesen als Täter vermutete. Diese Vermutung hat er bereits in seiner Meldung zum Spielabbruch revidiert. Aufgrund des Schocks und der Benommenheit ist dies dem SR nicht in Ansatz anzulasten. Bei der am 10.06.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab er in seiner Zeugenvernehmung an, dass der Torwart zum Zeitpunkt des Faustschlages noch 1,5 Meter von ihm entfernt war und somit als Täter wohl ausscheidet. Dass der Torwart während des Schlages mehrere Meter vom SR entfernt war, wurde auch von den neutralen Zeugen [Namen der Redaktion bekannt] so bestätigt. Die Aussagen der Vertreter des KSD Hajduk (der keine neutralen Zeugen beigebracht hat), in Hinblick auf die Tatbeteiligung des TW, sind aus Sicht des BSG eher in die Kategorie Schutzbehauptung einzuordnen. Auch kam das KSG nicht zur Überzeugung, dass der TW die Tat begangen hat.
Somit ist der Spielabbruch selbst, dem FC Bayern Kickers nicht anzulasten. Es konnte im Rahmen der Ermittlungen und durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht der Nachweis erbracht werden (bzw. das KSG ist nicht zur Überzeugung gekommen), dass ein Spieler (TW) des FC Bayern Kickers den SR ins Gesicht geschlagen hat. Aus Sicht des BSG spricht eher vieles dafür, dass der Nachweis erbracht wurde, dass es kein Spieler des FC Bayern Kickers war. Es spricht aus Sicht des KSG vieles dafür, dass der Spieler des KSD Hajduk [Name der Redaktion bekannt] der Täter war. Drei neutrale Zeugen haben den Spieler als Täter identifiziert. Zudem klingt die Erklärung, direkt nach dem Vorfall das Trikot auszuziehen und vom Platz zu rennen, um die Kinder nach Hause zu bringen äußert unglaubwürdig.
Das BSG trifft folgende Entscheidung, das Urteil des KSG ist aufzuheben und das Verfahren gegen den FC Bayern Kickers das Verschulden des Spielabbruch betreffend einzustellen.
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