Änderung Satzung und Spielordnung: Spielen ohne Lichtbild kostet mindestens 200 Euro - anpfiff.info
Artikel veröffentlicht am 26.06.2023 um 10:15 Uhr
Änderung Satzung und Spielordnung: Spielen ohne Lichtbild kostet mindestens 200 Euro
Ab der neuen Saison sind die alten Spielerpässe nicht mehr gültig. Alle Spieler benötigen ein Bild in der digitalen Spielberechtigungsliste, ansonsten drohen hohe Strafen. Mindestens 200 Euro bis zum Punktabzug stehen zur Auswahl. Daneben hat der BFV den §34, Einsatz Spieler nach der Winterpause, jetzt auch für Spielgemeinschaften und Frauen eingefügt. Zudem kann ein Vereinsmitglied als unwürdig erklärt werden.
Von Sebastian Baumann
Am 1. Juli 2023 geht eine Ära zu Ende: Nach über 70 Jahren schickt der Bayerische Fußball-Verband (BFV) den Spielerpass aus Papier in Rente. Ab dann ist der Spielrechtsnachweis ausschließlich über die Spielberechtigungsliste samt Foto des Spielers/der Spielerin in SpielPlus (Elektronischer Spielbericht) möglich – online oder als Ausdruck. Wichtig aus Vereinssicht ist, dass alle Spieler mit einem Lichtbild in der Liste ausgestattet sind. Das Bild ist verpflichtend von den Vereinen einzupflegen. Ansonsten drohen hohe Strafen, die in der Spielordnung im §77, Absatz 3 geregelt sind:

Setzt ein Verein einen Spieler mit einem für das Spiel oder gültigen Spielrecht ein, dessen Spielberechtigung kein Lichtbild enthält, wird er mit einer Geldstrafe nicht unter 200,00 Euro, bei Juniorenmannschaften auf Kreisebene, sowie Juniorinnenmannschaften auf Bezirksebene nicht unter 75 Euro bestraft. Das Spiel wird nach seinem Ausgang gewertet.

Im ersten Wiederholungsfall verdoppelt sich die Mindeststrafe. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn in der gleichen Mannschaft erneut ein Spieler ohne Lichtbild in einem Spiel oder Turnier eingesetzt wird.

Bei allen weiteren Wiederholungsfällen verdoppelt sich jeweils die Mindeststrafe erneut. Setzt ein Verein in einer Mannschaft mindestens in drei Meisterschaftsspielen Spieler ohne Lichtbild ein, wird diese Mannschaft für das dritte Spiel und für jedes weitere Meisterschaftsspiel, in dem ein Spieler ohne Lichtbild eingesetzt wird, zusätzlich mit Punktabzug bestraft. Diese Regelung gilt nur für das laufende Spieljahr.


Wichtig ist auch, dass in der Spielerliste je Spieler die folgenden Daten hinterlegt sind:
- Lichtbild
- Name und Vorname(n)
- Geburtstag
- Geschlecht
- Beginn und Art des Spielrechts, eventuell seine Befristung
- Passnummer
- Nationalität

Einsatz in verschiedenen Mannschaften

Der zuletzt ergänzte Paragraf 34 der Spielordnung zum Einsatz von Spielern nach der Winterpause wurde auch ergänzt. Der Passus gilt nun auch für Mannschaften mit mehr als zwei Teams, Spielgemeinschaften und bei den Frauen:

Nach einem Einsatz in der ersten Halbzeit des letzten Meisterschaftsspiels vor der Winterpause einer höheren Mannschaft darf der Spieler an den nächsten zwei Meisterschaftsspielen der jeweiligen unteren Mannschaft, die nach der Winterpause stattfinden, nicht mitwirken. Nachdem die höhere Mannschaft nach der Winterpause ein Meisterschaftsspiel ausgetragen hat, endet die Einsatzbeschränkung in jedem Fall nach Ablauf von 15 Tagen.

BLSV-Ausschluss führt zur Sperre im BFV-Spielbetrieb

Zudem hat der Verband jetzt endgültig geregelt, was passiert, wenn ein Verein vom BLSV ausgeschlossen wird. Dann erfolgt eine sofortige Sperre des Spielbetriebs des betroffenen Vereins:

Mit Ausschluss aus dem BLSV ist der Verein für jeglichen Spielbetrieb des BFV gesperrt. Diese Sperre wird mit der Mitteilung des Ausschlusses aus dem BLSV durch den BFV in das BFV-Postfach Zimbra des betreffenden Vereins wirksam. Die Sperre endet mit der Mitteilung des BLSV über die Wiederaufnahme in den BLSV an den BFV.

Spiele, die in der Sperrzeit gespielt werden müssten, werden mit 2:0 für den Gegner gewertet. Vor einem Jahr hatte die Turnerschaft Fürth, die nicht mehr Mitglied beim BLSV war, gegen eine Sperre im BFV-Spielbetrieb geklagt und vor dem Verbandssportgericht Recht bekommen, weil die automatische Sperre nicht geregelt war in der Spielordnung. Diese Lücke wurde nun geschlossen.

BFV kann ein Vereinsmitglied als unwürdig erklären

Neu in der Satzung des Bayerischen Fußballverbands ist auch der Passus, dass der Verband ein Vereinsmitglied als unwürdig erklären kann: 

Ein Vereinsmitglied kann ohne eine vorhergehende entsprechende Maßnahme des
Vereins durch das Präsidium für unwürdig erklärt werden, einem Verbandsverein anzugehören. Unwürdig verhält sich insbesondere, wer gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Dritten handelte oder kinderpornografisches Material besitzt. Eine rechtskräftige Feststellung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ersetzt im Verfahren vor dem Präsidium die Feststellung der Tatbegehung. Dies gilt sinngemäß im Falle der Notwendigkeit einer (zeitweisen) Sperre eines Vereinsmitgliedes, auch im Rahmen einer einstweiligen Sperre.


Damit kann das Präsidium auf Fälle wie im letzten Jahr bei einem Erlanger Bayernligisten reagieren bei dem ein Trainer mit dem Verdacht auf die Versendung von kinderpornografischem Material angezeigt wurde.

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